Als StAVV können wir dir in vielen Situationen im Studium weiterhelfen. Sei es, wenn eine Veranstaltung eine unrechtmäßig angesetzte Anwesenheitspflicht hat oder du dich nicht direkt an deine Dozierenden wenden möchtest.
Du kannst bei uns jederzeit im Plenum vorbeikommen oder uns eine Mail schreiben. Wir werden uns dann mit dir in Kontakt setzen um das Problem zu lösen.
Außerdem findest du auf dieser Seite einige Tipps und Tricks.
Anwesenheitspflicht
An der Humanwissenschaftlichen Fakultät
🚨 Diese Regelung gilt nur für die Humanwissenschaftliche Fakultät. Solltest du auch an einer anderen Fakultät studieren, so informiere dich bei dieser über die dortigen Regelungen.
Solltest du eine unrechtmäßige Anwesenheitspflicht miterleben, so melde diese gerne beim Anwesenheitspflichtmelder des AStA. Besonders an der HumF ist die Anzahl der Meldungen besonders hoch.
Prüfungsrecht
Erste Hilfe bei Prüfungen – Deine Rechte und Möglichkeiten*
Ich muss eine Prüfung ablegen, fühle mich gesundheitlich aber hierzu nicht in der Lage. Worauf muss ich achten?
Erstens: Sofort (!) dem Prüfungsamt mitteilen, dass Du krank bist und die Prüfung nicht ablegen kannst. Am besten per E-Mail und Telefon.
Zweitens: Dich sofort (!) zu einem Arzt begeben, der Dir eine „Prüfungsunfähigkeit“ für den Tag/Zeitraum der Prüfung bescheinigt. (ACHTUNG: Das funktioniert nur in NRW und nur an staatlichen Universitäten/Hochschulen!)
Drittens: Sofort (!) im Anschluss das Attest einscannen und dem Prüfungsamt per E-Mail übermitteln, per Telefon den Eingang bestätigen lassen und das Original per Einschreiben an das Prüfungsamt schicken (oder persönlich hinbringen). Zeit ist ein ganz entscheidender Faktor!
Ich habe eine dauerhafte Beeinträchtigung physischer oder psychischer Natur und würde gerne einen Nachteilsausgleich beantragen. Wie geht das
Voraussetzungen: Wer eine dauerhafte Beeinträchtigung hat, kann einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen verlangen, soweit sich die Beeinträchtigung nicht auf die in der Prüfung abzuprüfenden Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht. Daher sind Schreibzeitverlängerungen bei Konzentrationsschwierigkeiten meist nicht rechtlich durchsetzbar. Vorgehen: Du brauchst ein aussagekräftiges Attest Deines Arztes, aus dem sich ergibt, dass die Beeinträchtigung dauerhafter Natur ist und wie sie sich konkret in Prüfungssituationen auswirkt. Das Attest musst Du beim Prüfungsamt einreichen (frage vorher, ob es hierfür Fristen gibt!) und einen Nachteilsausgleich beantragen. Du musst nicht konkret benennen, in welcher Form der Ausgleich stattfinden soll (z.B. Zeitverlängerung, gesonderter Prüfungsraum), aber es hilft, wenn der Arzt hierzu
Vorschläge macht. Mein Dozent hat sich abfällig/rassistisch/sexistisch mir gegenüber geäußert. Ich möchte nicht von ihm
geprüft werden, wie geht das? In dem Fall musst Du die betreffende Person unverzüglich (d.h.: so schnell wie möglich) als Prüfer aufgrund der „Besorgnis der Befangenheit“ ablehnen. Das geht mit einer einfachen E-Mail an das Prüfungsamt – wichtig ist nur, dass Du in der E-Mail auch die Gründe für Deine Besorgnis konkret darlegst, d.h.: Wer hat wann was wem gegenüber gesagt, getan, geäußert, geschrieben? Falls die betreffende Person dennoch als Dein Prüfer eingesetzt werden soll, musst Du unbedingt vor der Prüfung einen sog. „rechtlichen Vorbehalt“ gegenüber dem Prüfungsamt erklären, in etwa wie folgt: „Ich unterziehe mich dieser Prüfung nur unter dem Vorbehalt einer späteren rechtlichen Überprüfung.“ Dann kann man die Prüfung im Nachgang noch
angreifen – das geht nicht, wenn Du die Befangenheit erst nach der Prüfung äußerst.
Während der Prüfung „läuft etwas krumm“, was kann ich tun?
Beispiele: Plötzlich auftretender Lärm, Unruhe durch einen störenden Prüfling, falsche Prüfungsaufgaben. Lösung: Wenn Dir eine derartige Störung auffällt, musst Du dies „rügen“, d.h. der Aufsicht Bescheid geben, dass Dich etwas stört, das muss zu Protokoll genommen werden. Dann sollte der Mangel „ausgeglichen“ werden, d.h. die Störung sollte abgestellt werden und ein Zeitausgleich für die „Störungszeit“ eingeräumt werden. Passiert das nicht, kannst Du unmittelbar im Anschluss von der Prüfung „zurücktreten“, das geht per E-Mail an das Prüfungsamt. In der E-Mail schreibst Du, dass es eine Störung gab, diese nicht ausgeglichen
wurde und Du deshalb die Prüfung nicht gegen Dich gelten lassen willst. Ich habe die Prüfung bestanden, bin aber mit der Note nicht einverstanden. Kann ich mich hiergegen
wehren? Auch hier kannst Du Widerspruch gegen die Bewertung einlegen und ein Überdenken verlangen (s.o.). Gut
zu wissen: Die Bewertung darf hierbei nicht schlechter werden, sondern kann lediglich besser ausfallen.
Ich bin durch eine Prüfung gefallen, was kann ich tun? Schriftliche Prüfung: Nach Bekanntgabe des Ergebnisses „Widerspruch“ einlegen. Das muss schriftlich (d.h. als Brief mit Unterschrift) oder im Prüfungsamt „zur Niederschrift“ erfolgen und muss zunächst nicht begründet werden. Zeitgleich solltest Du Kopien von der Prüfung und den Bewertungen einfordern (ja, Du hast ein Recht auf Kopien). Anschließend kannst Du verlangen, dass der oder die Prüfer ihre Bewertung „überdenken“. Hierfür musst Du Dich mit der Bewertung (genauer: mit der Bewertungsbegründung) durch die Prüfer auseinandersetzen und der Kritik mit „substantiierten Einwendungen“ schriftlich entgegentreten. Das
bedeutet: Konkret einzelne Kritikpunkte aufgreifen und dann darlegen, warum diese Kritik Deiner Ansicht nach unberechtigt ist. Dies reichst Du als „Widerspruchsbegründung“ ein. Mündliche Prüfung: Auch hier: Nach Bekanntgabe des Ergebnisses Widerspruch einlegen (s.o.) und zusätzlich eine schriftliche Begründung der Bewertung von den Prüfern verlangen. Ja, hierauf hast Du einen Anspruch und ja, das kannst Du auch unmittelbar nach der
Prüfung den Prüfern gegenüber schon äußern. Anschließend kannst Du auch hier ein Überdenken verlangen
(s.O.).
Ich bin durch meinen letzten Prüfungsversuch gefallen. Was soll ich machen? Das ist eine der ganz wenigen Situationen, in denen es empfehlenswert ist und sich lohnt, einen auf Prüfungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Das Nichtbestehen des Letztversuchs führt immer zur Beendigung des Studiums mit der Folge, dass dieser Studiengang nirgendwo in Deutschland weiter bzw. zu Ende studiert werden kann. Ein fachlich versierter Anwalt kann häufig (verborgene)
Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren ausfindig machen, die zu einem neuen Prüfungsversuch führen.
Unabhängig hiervon sollte man sofort gegen sämtliche nicht bestandenen Prüfungsversuche dieser Prüfung
Widerspruch einlegen – alleine, um keine Fristen zu versäumen.
Mir wird ein Täuschungsversuch vorgeworfen. Was soll ich tun? Es kommt darauf an. Grundsätzlich gilt: Die Uni muss Dir den Täuschungsversuch nachweisen. Das geht allerdings auch über einen sog. „Anscheinsbeweis“, nach dem Motto: Wir haben Dich nicht erwischt, aber diese Leistung kann nur durch Täuschung erfolgt sein. Je nach dem, ob der Vorwurf zutrifft und welche Indizien die Uni hat, lohnt es sich, sich hierzu zu äußern. Im Zweifel hat man schlechte Karten, wenn der
Vorwurf zutreffend ist. Brenzlig wird es, wenn Dir ein schwerwiegender Täuschungsversuch vorgeworfen wird, dann steht das gesamte Studium auf dem Spiel. Dies ist der zweite Ausnahmefall, in dem es sich lohnt, einen auf Prüfungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann helfen, dass der Täuschungsversuch nicht als „schwerwiegend“ eingestuft wird, sodass man zwar die Prüfung nicht bestanden hat, gleichwohl
aber weiter studieren kann.
Soll ich einen Härtefallantrag stellen, wenn ich mein Studium endgültig nicht bestanden habe? Klare Sache: Nein. Ein Härtefallantrag hilft in aller Regel nicht – schon alleine deshalb, weil über einen Härtefallantrag nur dann entschieden werden muss, wenn ein solcher in der Prüfungsordnung vorgesehen ist. Und das ist fast nie der Fall. Schlimmer noch: Es kann sein, dass man Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs verpasst (der vor allem mit anwaltlicher Hilfe beim endgültigen Nichtbestehen helfen kann, s.o.), weil man sich auf den Härtefallantrag „verlässt“ oder fälschlicherweise meint, dass durch einen Antrag Fristen ausgesetzt werden. Zur Wahrheit gehört allerdings auch, dass auch manche Prüfungsausschüsse (fälschlicherweise!) meinen, immer über Härtefallanträge entscheiden zu müssen und diesen in seltenen Fällen sogar stattgeben. Trotzdem sind die Chancen, das Studium zu retten, mit einem Widerspruch viel
höher. *DISCLAIMER: Die dargestellten Szenarien und rechtlichen Möglichkeiten sind zum Zwecke des besseren Verständnisses verkürzt dargestellt, treffen nicht zwingend in jedem Spezialfall zu und können eine rechtliche Beratung durch einen fachkompetenten Rechtsanwalt nicht ersetzen – sie sollen lediglich als Übersicht und als
„erste Hilfe“ dienen
RA Dr. Philipp Verenkotte,